Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U.
Teil 1 - Allgemeines
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ASAVE regeln das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Auftragnehmer (ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U.). Subsidiär zu den AGB ist geltendes österreichisches Recht anzuwenden.
1.2. Die Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U. verfügt über das Sicherheitsgewerbe (Bewacher, Berufsdetektive) mir Gewerberegisternummer 401/42317, sowie das Handels- und Handelsagentengewerbe mit Gewerberegisternummer 401/44941, beide mit Magistrat der Stadt Linz, Bezirksverwaltungsamt als Gewerbebehörde.
1.3. Hauptsitz der Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U. ist A-4040 Linz, Aubergstrasse 44, eine Nebenfiliale besteht in A-4040 Linz, Hauptstrasse 77.
1.4. ASAVE behält sich das Recht vor, Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
1.5. Verstoßen einzelne Punkte der vorliegenden AGB gegen geltendes Recht, so sind ausschließlich diese und nicht die gesamten AGB ungültig.
Teil 2 - Begriffsbestimmungen
2.1. ASAVE: die Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U., Inhaberin Frau Ylva Haberlik geb. Remp
2.2. Kunde: Als Kunde ist jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person zu verstehen, die in einem Vertragsverhältnis zu ASAVE steht, oder Interesse an einem Vertragsverhältnis mit ASAVE bekundet.
2.3. Betreiber: Betreiber ist jeder, der eine Anlage oder Teile einer Anlage selbst oder mittels Anweisung in Betrieb nehmen und beeinflussen kann. Er muss dazu nicht Eigentümer sein!
2.4. Anlage: dieser Begriff umfasst alle von ASAVE gelieferten, verbauten oder offenen, vollständigen Systeme aber auch Einzelkomponenten, welche auch virtuell (Software) sein können.
2.5. Vorprojekt: Ist jegliche Tätigkeit für ein spezielles Projekt, bevor ein Vertrag über ein definiertes Projekt zwischen ASAVE und dem Kunden zustande kommt (Studien und Erhebungen zur Angebotsausarbeitung)
2.6. Konzept: Als Konzept wird ein theoretischer Entwurf über eine sicherheitstechnische Vorgehensweise bezeichnet. Das Konzept stellt stets eine Empfehlung dar, die nach Erhebung aller relevanten Umstände und Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen gegeben wird. Ein Konzept kann den Plan der Durchführung oder Teile davon enthalten.
Teil 3 – Dienstleistungen im Sicherheitsgewerbe – Bewacher/Berufsdetektive
3.1. Geltungsbereich: Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind unbestreitbare Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und ASAVE.
3.2. ASAVE verpflichtet sich, nur gem. §130(9) GewO überprüftes zuverlässiges Personal einzusetzen und sämtliche finanz-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (Anmeldung, ordentliche Lohnverrechnung, Einhaltung KV, Meldung und Abfuhr von Lohnnebenkosten, Ausländerbeschäftigungsgesetz) einzuhalten.
3.3. Dienstausführung/Leistungsumfang: Die vereinbarten Leistungen werden im Bewachungsbereich durch uniformiertes Personal, das mit Dienstausweisen ausgestattet ist, im Detekteibereich durch speziell geschultes Personal, welches gemäß der geltenden Rechtssprechung mit Legitimationen versehen ist, ausgeführt. Firmeninterne Dienstanweisungen regeln die Durchführung dieser Leistungen. Der genaue Leistungsumfang wird gemeinsam mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage festgelegt. Werden keine spezifischen Vorschriften vereinbart, gilt der im Angebot genannte Leistungsumfang bzw. wird dieser im Rahmen der ortsüblichen Gegebenheiten durchgeführt.
3.4. Erfolgsgarantie: Für erteilte Aufträge im Bereich Detektei besteht keine Erfolgsgarantie.
3.5. Meldeadressen: Der Kunde verpflichtet sich, Veränderungen bei Kontaktpersonen umgehend mit Namen, Rufnummer und Adresse bekannt zu geben.
3.6. Zutrittsberechtigung: Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Kunden kostenlos und rechtzeitig in der vom Auftragnehmer angeforderten Stückzahl zu Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den Auftraggeber nicht von Entgeltleistungen.
3.7. Hausrecht: Im Falle objektbezogener Aufträge (Veranstaltungsareal, zu bewachendes Objekt,…) überträgt der berechtigte Kunde jenen MitarbeiterInnen von ASAVE, die für den entsprechenden Dienst eingeteilt sind das Hausrecht.
3.8. Subunternehmen: Als Vertragspartner ist ASAVE berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten auch andere befugte gewerbliche Bewacher oder Detekteien heranzuziehen.
3.9. Rücktritts-/Nachbesserungsrecht: ASAVE behält sich das Recht vor, bei nicht gegebener Sicherheit die Mannschaft vom Auftragsort abzuziehen, bzw. in Absprache mit dem Kunden, die SO-Anzahl zu erhöhen. Die Kosten dafür errechnen sich aus dem Satz für Überstunden und sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Abzug der Sicherheitsmannschaft wegen nicht gegebener Sicherheit hat der Kunde eine Stornopauschale von 20% des Auftragswertes zu bezahlen.
3.10. Leistungsunterbrechung: Soweit unvorhergesehene Ereignisse es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Leistungen Abstand genommen werden. Insbesondere kann der Auftragnehmer in Fällen höherer Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall die Dienstleistungen unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
3.11. Reklamationen: Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen beziehen, sind unverzüglich ASAVE zu melden. Handelt es sich um erhebliche, den Auftragszweck gefährdende Verstöße, kann der Kunde den Vertrag fristlos lösen, wenn er ASAVE mittels eingeschriebenen Briefes verständigt und diese nicht in kürzester Frist längstens binnen einer Woche ab tatsächlicher Kenntnisnahme Abhilfe schafft.
3.12. Beschäftigung von ASAVE – Personal: Der Kunde darf Personal, welches von ASAVE mit der Dienstausführung betraut ist, bzw. war oder ihm hierfür vorgestellt wurde, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, ASAVE Ersatzkosten für die Personalausbildung in Form eines Pauschalbetrages in der Höhe des zuletzt verrechneten dreifachen Monatsentgeltes zu bezahlen.
3.13. Vertragsabschluß / Vertragsänderung: Ein Vertrag zwischen Kunde und ASAVE kommt durch Unterzeichnung des von ASAVE gestellten Angebotes zustande. Es bedarf keiner weiteren Auftragsbestätigung seitens ASAVE. Diese kann aber bei Bedarf vom Kunden jederzeit angefordert werden. Spätere Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen ausnahmslos der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragspartner.
3.14. Der Kunde hat ASAVE spätestens bei Vertragsabschluss die für den Auftrag und dessen Verrechnung zuständige Person in schriftlicher Form bekannt zu geben.
3.15. Der Kunde verpflichtet sich zur Beischaffung aller gesetzlich notwendigen Bescheide und Unterlagen (B.: Veranstaltungsbewilligung) und zur Weiterleitung auftragsrelevanter Informationen an ASAVE.
3.16. Werden ASAVE Auflagen u.a. nicht mitgeteilt, wird diese jeglicher daraus resultierender Haftung entbunden.
3.17. Der Kunde ist verpflichtet, ASAVE alle auftragsrelevanten Details mitzuteilen. Insbesondere gilt dies bei bekannten Bedrohungen oder Bedrohungen die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, sowie der Anwesenheit von besonders schützenswerten Gegenstände oder Einrichtungen.
3.18. Kommt der Kunde bzw. Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat ASAVE das Recht, Unkosten geltend zu machen. Bei relevanten Sachverhalten, welche ASAVE in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt wurden, übernimmt ASAVE keinerlei Haftung!
3.19. Eventuell aus der Dienstleistung entstehende Schäden, werden - sofern sie nicht auf Vorsatz zurückzuführen sind und auch dem Personal von ASAVE kausal zuzuordnen sind - von der bestehenden Haftpflichtversicherung von ASAVE getragen.
3.20. Mündliche Nebenabreden, bzw. Vertragsabänderungen haben keine Gültigkeit und bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.
Teil 4 - Technik – Handel, Installation und Alarmverfolgung
4.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma ASAVE. Eine Übertragung des Eigentums durch den Kunden an Dritte ist nur zulässig, wenn alle Verbindlichkeiten bei ASAVE beglichen sind. ASAVE behält sich das Recht vor, Firmeneigentum an Dritte zu übertragen.
4.2. Der Kunde hat sich bei der Übergabe der Ware von deren Funktionalität zu überzeugen. Erfolgt keine Reklamation binnen 2 Wochen, verfallen alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
4.3. Sonstige Gewährleistungsansprüche für bewegliche körperliche Sachen hat der Kunde binnen 2 Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend machen.
4.4. ASAVE übernimmt nur die Gewährleistung für das Zusammenspiel und die Funktionstüchtigkeit der von ihr gelieferten Komponenten.
4.5. ASAVE übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Elementarereignisse entstehen (Unwetter, Brände,...).
4.6. Jegliche Haftung seitens ASAVE verfällt, wenn Veränderungen an den gelieferten/installierten Geräten ohne Zustimmung seitens ASAVE vorgenommen werden. Dies beinhaltet auch jedes Öffnen von Gerätegehäusen, sowie das Anschließen an eine, von ASAVE nicht freigegebene, Verbindung zur Energieversorgung oder Datenübertragung.
4.7. Beschädigungen, die aus unsachgemäßem Umgang resultieren und nicht im Einklang mit der Betriebsanleitung stehen, haben ein Erlöschen der Gewährleistung zur Folge.
4.8. Sollten Einstellungen an Geräten oder Software die ASAVE vorgenommen hat, verändert werden, übernimmt ASAVE keine Haftung für die einwandfreie Funktion.
4.9. Sollten Sicherheits- und Wartungshinweise, welche durch ASAVE oder den Hersteller in welcher Form auch immer gemacht wurden, missachtet werden, erlischt jeder Regressanspruch gegenüber ASAVE oder dem Hersteller.
4.10. Bei nicht vertraglich vereinbarten Änderungen oder Erweiterungen während der Realisierungsphase (vom Augenblick der Rechtswirksamkeit des Vertrages bis zur Übergabe bzw. vollständigen Bezahlung), ist der Standardstundensatz der Abteilung Sicherheitstechnik von ASAVE gültig.
4.11. Einsprüche oder Beanstandungen, welche das Ziel haben, Ansprüche gegen ASAVE geltend zu machen, müssen in schriftlicher Form und unterfertigt an die Hauptniederlassung von ASAVE gesandt werden. Es ist auf jedem offiziellen Schreiben die Kunden- und die Auftragsnummer anzuführen, wobei hier die Bestimmungen nach 4.3. zu beachten sind.
4.12. Es liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers, nach seinen Möglichkeiten die einwandfreie Funktion der von ASAVE gelieferten Komponenten/Systeme zu überwachen und - sofern diese nicht mehr gegeben ist - ehest möglich ASAVE zu verständigen. Sollte dies unterlassen werden und Schäden entstehen, besteht kein Anspruch gegenüber ASAVE.
4.13. Der Betreiber übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber Dritten für alle auf Kundenwunsch installierten Geräte! Ansprüche gegen ASAVE können in diesem Punkt nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln seitens ASAVE entstehen. Wir weisen darauf hin, dass im Falle einer Forderung gegen ASAVE in diesem Punkt der Forderungssteller die Beweispflicht hat!
4.14. ASAVE weist darauf hin, dass gewisse Anlagen, Anlagenteile oder Systeme rechtlichen Auflagen unterliegen, die über den normalen Umfang von herkommlichen Waren hinausgehen! Die Beratung durch ASAVE wird hier nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, die alleinige Verantwortung über die Auswirkungen beim Betrieb der Anlagen/Systeme trägt jedoch der Betreiber der Anlagen!
4.15. Der Kunde verpflichtet sich zur Beischaffung, bzw. Einhaltung u.a. in 4.14. genannter behördlicher Genehmigungen und Auflagen.
4.16. Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich ASAVE zur Wartung und Betreuung der von ASAVE installierten Anlagen heranzuziehen. Dies umfasst auch die Einschulung und Weiterbildung von MitarbeiterInnen am jeweiligen System.
4.17. Punkt 4.16. gilt nur, sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
4.18. Entgeltliche Vorprojekte bzw. Studien, die auf ein Projekt abzielen, müssen bei vorzeitiger Beendigung in der Verhältnismäßigkeit der geleisteten Arbeiten mit den vereinbarten Preisen abgegolten werden.
4.19. Im Falle eines Rücktrittes durch den Kunden von einem bereits vergebenen Projekt vor der Fertigstellung, sind die Gesamtkosten der bereits geleisteten Arbeiten bzw. angekauften oder bestellten Geräte/Leistungen, mindestens aber 20% des Auftragswertes an ASAVE zu entrichten. Weiter besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Teilbeträge.
4.20. Im Falle von Schäden und oder negativer Auswirkungen durch entschuldbare Fehlleistungen (Beeinflussung durch plötzlich auftretende Ausnahmesituationen, unvorhersehbare widrige Umstände, usw.) besteht kein Recht auf Geltendmachung von Forderungen gegenüber ASAVE und ihrer Mitarbeiter.
4.21. Bei Lieferverzug bzw. Abweichungen von der Produktpalette, welche nicht auf Fehlleistungen von ASAVE zurückzuführen sind, ist keine Geltendmachung von Ansprüchen zulässig. In diesem Zusammenhang behält sich ASAVE das Recht vor, auf andere, äquivalente Anlagen bzw. Produkte/Leistungen umzusteigen. Falls dies nicht im Sinne des Kunden ist, besteht die Möglichkeit der Nachverhandlung des Vertrages und oder die Auflösung dieses nach vollständiger Abgeltung der bereits geleisteten Arbeiten.
4.22. Sollte ASAVE durch eigenes Verschulden einem Vertrag in keinster Weise nachkommen können, steht es dem Kunden frei, diesen kostenfrei zu stornieren.
4.23. Die Installationskosten stellen einen Richtwert dar und können im Ausmaß von bis zu 30% vom Angebotspreis abweichen.
4.24. Der Vertrag kommt erst durch Gegenzeichnung des Kunden am, von ASAVE schriftlich erstellten Angebot und gegebenenfalls einer Anzahlung in der Höhe von 50% der vorläufigen Angebotssumme zustande.
4.25. Der Restbetrag wird nach durchgeführter Installation abgerechnet und ist binnen 14 Tagen per Überweisung fällig (siehe Punkt 5.3.).
4.26. Lieferung und Installation der Ware erfolgt binnen 14 Werktagen.
4.27. ASAVE haftet nur für die von ihr gelieferten Komponenten.
4.28. Gemäß den geltenden gewerblichen Bestimmungen lässt ASAVE auftragsbezogen die Einbauten durch konzessionierte Glaser, Schlosser und Alarmanlagenerrichter durchführen.
4.29. Es steht ASAVE frei, die Lieferanten sowie Subunternehmer nach eigenem Ermessen auszuwählen und einzusetzen. Spezielle Kundenwünsche diesbezüglich müssen ASAVE vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben werden.
4.30. ASAVE übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten von in Punkt 4.28. genannten Fachunternehmen, welche zur Auftragserfüllung herangezogen werden.
4.31. Die von ASAVE installierten Anlagen, Systeme und Konzepte sind dafür gedacht, ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu bieten. ASAVE übernimmt jedoch keine Erfolgsgarantie!
4.32. Der Kunde bzw. Betreiber ist verpflichtet, ASAVE alle auftragsrelevanten Details mitzuteilen. Insbesondere gilt dies bei bekannten Bedrohungen oder Bedrohungen die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, sowie der Anwesenheit von Personen oder Tieren bzw. besonders schützenswerter Gegenstände oder Einrichtungen (Wertsachen, Server, etc.). Kommt der Kunde bzw. Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat ASAVE das Recht, Unkosten geltend zu machen. Bei relevanten Sachverhalten, welche ASAVE in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt wurden, übernimmt ASAVE keinerlei Haftung!
4.33. Bei wissentlich falschen oder mangelhaften Auskünften steht es ASAVE frei, unter angemessener Verrechnung der geleisteten Aufwände, sowie angefallener Unkosten vom Vertrag zurückzutreten.
4.34. Die Punkte 4.32. und 4.33. gelten während der gesamten Vertragsdauer mit ASAVE!
4.35. Bei Vorliegen einer Wartungsvereinbarung sind die Wartungsintervalle vertraglich festzuhalten und sind von beiden Parteien einzuhalten.
4.36. Jede erfolgte Wartung hat der Kunde schriftlich zu bestätigen. Sollte der Kunde dies unterlassen, gilt die Anlage/das Gerät als nicht gewartet und es verfallen sämtliche Haftungsansprüche gegen ASAVE.
4.37. Bei Erwerb einer Nebelmaschine der Marke „Stratus Security“ ist ausschließlich ASAVE wartungsbefugt.
4.38. Die Wartung eines unter 4.37. genannten Gerätes hat – sofern nicht anders vereinbart - jährlich zu erfolgen und wird dem Kunden gemäß den jeweiligen vertraglichen Bedingungen nach Durchführung verrechnet.
4.39. Die Alarmierung und Alarmverfolgung erfolgt durch das jeweilige anlagenspezifische Mittel und unter den jeweils vertraglich vereinbarten Bedingungen.
4.40. Kosten von Fehlalarmierungen gehen zu Lasten des Kunden.
4.41. ASAVE behält sich das Recht vor, einen Tatort erst nach Eintreffen der Exekutive zu betreten.
4.42. Maßnahmen zur Beseitigung entstandener Schäden und zur weiteren Absicherung unterliegen den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen und sind in der Regel vom Kunden zu veranlassen.
4.43. Videoaufnahmen werden in der Regel (sofern sie nicht der weiteren Beweissicherung dienen, bzw. schwer zugänglich sind) innerhalb von 48 Stunden gelöscht.
4.44. Der Eigentümer einer Anlage oder von Anlagenteilen die über ASAVE bezogen wurde, ist verpflichtet, diese im Falle eines Eigentumsübertrages in vollem Umfang an den neuen Eigentümer weiterzugeben. Auch ist der Eigentümer dafür verantwortlich, den oder die Betreiber mit den nötigen Unterlagen bzw. dem nötigen Wissen zu versorgen, bzw. dies über ASAVE zu veranlassen.
4.45. Für schriftliche Unterlagen, geistiges Eigentum und Software von ASAVE gelten gesonderte Regelungen.
4.46. Bei Errichtung einer Überwachungsanlage auf Mietbasis bleibt ASAVE Eigentümer.
4.47. Der Kunde hat in diesem Fall die, für käuflichen Erwerb geltenden Punkte zu beachten.
4.48. Entsteht ASAVE aufgrund einer Vernachlässigung durch den Kunden nach Punkt 4.47. ein Schaden, so hat der Kunde den Neuwert, sowie den entstandenen Aufwand zu ersetzen.
4.49. Geschäftsbedingungen von Kunden oder Dritten haben keine Gültigkeit. Bedingungen und Konditionen, welche den Geschäftsbedingungen von ASAVE abweichen, bedürfen der schriftlichen Form und sind durch ASAVE schriftlich zu bestätigen.
4.50. Das jeweilige Objekt ist nach erfolgter Installation und vor Inbetriebnahme gut sichtbar mit einem Aufkleber der Firma ASAVE zu versehen. In speziellen Fällen (z.B. Sicherheitstür ab Klasse 3, Nebelanlagen, usw.) muss dieser Aufkleber die Kontaktdaten von ASAVE enthalten!
Teil 5 – Schlussbestimmungen
5.1. Sollte trotz bereits erfolgter Auftragserteilung der Auftrag hinfällig sein, wird eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrages verrechnet.
5.2. Punkt 5.1. gilt nur, sofern eine Stornierung nicht unter die Punkte 4.18. oder 4.19. fällt.
5.3. Rechnungslegung erfolgt - sofern dies im Vertrag nicht gesondert geregelt ist - nach Beendigung des Auftrages, bzw. nach Abschluss eines jeden Kalendermonates und ist binnen 14 Tagen per Überweisung ab Datum der Rechnungslegung fällig.
5.4. Bei Zahlungsverzug (trifft nicht auf Barkassierungen zu) wird ein dreistufiges Mahnverfahren eingeleitet, wobei jeweils 5% des Rechnungs- bzw. späteren Mahnbetrages pro Mahnstufe verrechnet werden. Nach erfolglosem Verstreichen der letzten Mahnfrist, wird der Anwalt von ASAVE mit der Einleitung zivilrechtlicher Schritte zur Einbringung der Forderung betraut.
5.5. Sollte ASAVE zur Kenntnis kommen, dass durch ihre Tätigkeit eine Mitwirkung an einer Straftat (in welcher Weise auch immer) oder eine rechtlich bedenkliche Situation entsteht, wird ASAVE unter angemessener Verrechnung der geleisteten Aufwände, sowie angefallener Unkosten vom Vertrag zurückzutreten und behält sich das Recht vor, gem. §80(1) StPO Strafanzeige zu erstatten.
5.6. Sämtliche Tätigkeiten von ASAVE unterliegen der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht. Davon unberührt bleibt Punkt 5.5.
5.7. Die Gültigkeit eines Angebotes von ASAVE beträgt ein Monat ab Datum der Erstellung. Eine spätere Annahme durch den Kunden ist gesondert zu verhandeln.
5.8. Gerichtsstand von ASAVE ist Linz.

