Portier

dienst

Einlasskontrollen, Erfassen von Personen und Fahrzeugen sowie Datenverarbeitung.

Aufgabenbereich


Permanenter oder zeitlich begrenzter Portierdienst:

  • Telefonvermittlung
  • Auskunfterteilung
  • Erstellen von Passierscheinen
  • Kontrolle von COVID-19 Impfnachweisen

Portierdienst fällt laut §129 Abs. 5 Z 4 ebenfalls in den Tätigkeitsbereich des Bewachungsgewerbes:

"zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:[…]4. Portierdienste"

Quelle: RIS - Gewerbeordnung 1994 - §129 Bewachungsgewerbe

noch fragen?

Kontaktieren sie uns!

Die Website ist durch reCAPTCHA geschützt, und es gelten die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google.